Gewerbliche Nutzung und Infrastruktur
Um neues Leben in alte Höfe zu bringen gibt es auch unterschiedliche Konzepte mit gewerblicher Nutzung oder mit der Installation von öffentlichen Einrichtungen am Vierkanthof.
Wichtige
Informationen dazu bieten die Internetseiten der Wirtschaftskammer: In
der staatlichen Gewerbeordnung von 1994 gibt es ganz konkrete Ausnahmen
für Land- und Forstwirtschaft! Prinzipiell versteht man unter
Landwirtschaft die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse
(es dürfen heimische aber auch fremdländische Pflanzenarten sein) mit
Hilfe der Naturkräfte, einschließlich des Wein- und Obstbaus, des
Gartenbaus und der Baumschulen, das Halten von Nutztieren zur Zucht,
Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse sowie die Jagd und
Fischerei.
Tätigkeiten, die in einem engen Zusammenhang mit der
Land- und Forstwirtschaft stehen und in wirtschaftlicher Unterordnung zu
dieser ausgeübt werden, bezeichnet man als Nebengewerbe und sind
Ausnahmen der Gewerbeordnung.
Beispiele landwirtschaftlicher Nebengewerbe:
- die Verarbeitung und Bearbeitung überwiegend des eigenen Naturproduktes unter der Voraussetzung, dass der Charakter der Betriebe als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gewahrt bleibt
- gewisse Dienstleistungen mit land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln für andere Land- und Forstwirte
- Fuhrwerksdienste mit, im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendeten Transportgeräten, für andere Land- und Forstwirt:innen
- Winterdienste
- Verwertung organischer Abfälle
- Kulturpflege im ländlichen Raum
- Verabreichung und Ausschenken selbsterzeugter Produkte sowie von ortsüblichen, in Flaschen abgefüllten Getränken im Rahmen der Almbewirtschaftung
Betriebsanlagenrecht
Da der Bereich der Land- und Forstwirtschaft der Landeskompetenz
zuzuordnen ist, kommt für land- und forstwirtschaftliche Betriebe das
Betriebsanlagenrecht der Gewerbeordnung nicht zur Anwendung. Diese
Anlagen wie Sägen, Mühlen, Pressen usw. unterliegen daher nicht dem
Betriebsanlagenrecht der Gewerbeordnung.
Das Betriebsanlagenrecht
der Gewerbeordnung ist für diese Anlagen nur dann anzuwenden, wenn es
sich um nicht als für das Nebengewerbe anerkannte
Anlagen handelt und bei denen entweder der Kapitaleinsatz für die Be-
und Verarbeitung im Vergleich zum Kapitaleinsatz, für die land- und
forstwirtschaftliche Urproduktion unverhältnismäßig hoch ist oder wenn
fremde Arbeitskräfte überwiegend für die Be- und Verarbeitung der
Naturprodukte beschäftigt werden.
Da diese Kriterien sehr hoch angesetzt sind, kommen sie in der Praxis faktisch nicht zum Tragen.
Verkauf der Landwirtschaftlichen Produkte aus dem Nebengewerbe
Land- und Forstwirte sind nicht auf den Ab-Hof-Verkauf beschränkt. Sie
können im gesamten Bundesgebiet Verkaufsstellen für ihre eigenen
Produkte einrichten, ohne dadurch der Gewerbeordnung zu unterliegen.
Werden dort aber z.B. Produkte anderer Landwirte mit angeboten, dann
liegt ein Handel vor, der als Gewerbe anzumelden ist. Gleiches gilt
für den Verkauf auf Märkten.
Ein Feilbieten im Umherziehen von Ort
zu Ort oder von Haus zu Haus ist nur dann zulässig, wenn kein
diesbezügliches Verbot der Gemeinde besteht. Es dürfen aber nur
folgende Produkte angeboten werden: Obst, Gemüse, Kartoffeln,
Naturblumen, Brennholz, Rahm, Topfen, Käse, Butter und Eier.
Buschenschank
Das ist der Ausschank von Wein und Obstwein, von Trauben- und Obstmost
und von Trauben- und Obstsaft sowie von selbst gebrannten geistigen
Getränken durch Besitzer von Wein und Obstgärten, wenn es sich um eigene
Erzeugnisse handelt. Die Verabreichung warmer Speisen im Rahmen des
Buschenschankes ist nicht erlaubt. Es ist nur die Verabreichung von
kalten Speisen unter der Voraussetzung zulässig, dass dies dem Herkommen
im jeweiligen Bundesland in Buschenschänken entspricht.
Die
Buschenschankbetreiber haben die Alkoholmissbrauchsbestimmungen zu
beachten. Das bedeutet, dass der Ausschank und die Abgabe von
alkoholischen Getränken an Jugendliche, die nach den
Jugendschutzbestimmungen des jeweiligen Bundeslandes keine alkoholischen
Getränke konsumieren dürfen, verboten sind. Auf dieses Verbot ist an
geeigneter Stelle im Betrieb hinzuweisen.
(Quelle: www.wko.at)
Vermietung und Verpachtung von landwirtschaftlichen Gebäuden oder Anlagen
Handelt es sich bei der Vermietung um Hilfs- und Nebengeschäfte, die mit
dem Betrieb in engem Zusammenhang stehen und diesem dienen bzw. ihn
ergänzen, liegen noch Vorgänge im Rahmen des land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes vor. Steht bei der Vermietung
landwirtschaftlicher Nutzflächen hingegen wirtschaftlich eine
Vermögensverwaltung wie bei der Vermietung anderer (üblicherweise
nicht dem Betriebsvermögen einer Land- und Forstwirtschaft zugehörender)
Objekte im Vordergrund, so wird der land- und forstwirtschaftliche
Bereich verlassen. Solche nicht landwirtschaftliche Nutzungen von Grund
und Boden (einschließlich Baulichkeiten) sind insbesondere Vermietung
von Grundflächen für Campingplätze, (Mini-)Golfplätze, Fußballplätze,
Parkplätze, Lagerplätze und -räume, Deponien, Liftanlagen.
Die
Vermietung von landwirtschaftlichen Grundstücken zur (sportlichen)
Nutzung als Schipiste oder Langlaufloipe oder kurzfristig als Parkplatz
ist dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dann noch zuzurechnen,
wenn die landwirtschaftliche Nutzung nicht bzw. nur unwesentlich
beeinträchtigt wird. Die Vermietung von landwirtschaftlichen Gebäuden
oder Gebäudeteilen für nicht landwirtschaftliche Nutzungen stellt auch
dann noch Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft dar, wenn sie nur
vorübergehend erfolgt (die landwirtschaftliche Nutzung bleibt
weiterhin aufrecht) und von untergeordneter Bedeutung ist (z.B.
Einstellung eines einzelnen Wohnwagens für die Wintermonate in der
Maschinenhalle).
Wird eine zu einem land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb gehörende Grundstücksfläche oder ein
Teil derselben hingegen auf Dauer nicht mehr landwirtschaftlich genutzt,
gehört sie nicht mehr zum land- und forstwirtschaftlichen
Betriebsvermögen. Dementsprechend liegen Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung vor. Dies gilt zum Beispiel in folgenden Fällen:
- Vermietung eines nicht (mehr) der Landwirtschaft dienenden Gebäudes an Urlauber.
- Ausschließliche oder überwiegende Nutzung eines abgrenzbaren Gebäudeteiles zur Einstellung von Wohnwagen oder Motorbooten.
- Vermietung einer Wiese für nichtlandwirtschaftliche Zwecke auf 25 Jahre.
(Quelle: Dr. Erich Moser, LK Kärnten)
Die Bestimmungen der Gewerbeordnung gelten, lt. § 2, nicht für folgende angeführte Tätigkeiten: (1)
1. die Land- und Forstwirtschaft (Abs. 2 und 3);
2. die Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft (Abs. 4);
3.
die Vermittlung von im Abs. 4 Z 4 bis 8 angeführten Leistungen durch
Vereine im Sinne des Vereinsgesetzes 1951, BGBl. Nr. 233, deren
satzungsgemäßer Zweck diese Vermittlungstätigkeit umfasst, zwischen
ihren Mitgliedern;
4. die nachstehenden Tätigkeiten land- und
forstwirtschaftlicher Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften nach
Maßgabe des Abs. 7, soweit der Geschäftsbetrieb dieser Genossenschaften
im Wesentlichen der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer
Mitglieder dient:
- der Betrieb von Sägen, Mühlen, Molkereien, Brennereien, Keltereien und sonstigen nach altem Herkommen üblichen Zweigen der Verarbeitung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse;
- die Vermittlung des Einkaufes und Verkaufes sowie die Versteigerung von Zuchtvieh;
- der Verkauf unverarbeiteter pflanzlicher Erzeugnisse - ausgenommen Getreide und Kartoffeln - sowie von Ferkeln, Fischen, Geflügel, Eiern und Honig, auch im Wege der Versteigerung;
- der im Zusammenhang mit den Tätigkeiten gemäß lit. c vorgenommene Einkauf von Verpackungen und Umhüllungen für die von der lit. c erfaßten Erzeugnisse;
- die Züchtung, Vermehrung, Bearbeitung, Verwertung und Beschaffung von Saatgut;
- die Nutzung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken und ortsfesten land- und forstwirtschaftlichen Betriebseinrichtungen, sofern diese Tätigkeit der Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse (Abs. 3 Z 1) oder dem Halten von Nutztieren (Abs. 3 Z 2) dient, sowie die Nutzung von Kühlanlagen, diese jedoch nur für den Eigenverbrauch der Mitglieder;
- die Wahrnehmung der Rechte der Mitglieder hinsichtlich der Ausübung von Nutzungsrechten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103;
- (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002)
5. den Buschenschank (Abs. 9);
(3) Zur Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes (Abs. 1 Z 1) gehören
1.
die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der
Naturkräfte, einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues
und der Baumschulen; hinsichtlich des Weinbaues ferner der Zukauf von
höchstens 1 500 l aus dem EWR stammenden Wein oder 2 000 kg aus dem EWR
stammenden Trauben pro Hektar bewirtschafteter Betriebsfläche und
Kalenderjahr; im Bundesland Steiermark der Zukauf von höchstens 3 000 kg
Trauben pro Hektar bewirtschafteter Betriebsfläche und Kalenderjahr,
die insgesamt aus demselben Weinbaugebiet (§ 25 Abs. 3 des Weingesetzes
1985) stammen, in dem der Betrieb gelegen ist; hinsichtlich aller
Betriebszweige mit Ausnahme des Weinbaues ferner der Zukauf von aus dem
EWR stammenden Erzeugnissen des jeweiligen Betriebszweiges, wenn deren
Einkaufswert nicht mehr als 25 vH des Verkaufswertes aller Erzeugnisse
des jeweiligen Betriebszweiges beträgt
2. hinsichtlich aller
Betriebszweige ferner der Zukauf von aus dem EWR stammenden Erzeugnissen
des jeweiligen Betriebszweiges im ernteausfallsbedingten Umfang;
3. das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse;
4. Jagd und Fischerei.
(4) Unter Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes (Abs. 1 Z 2) sind zu verstehen:
1.
die Verarbeitung und Bearbeitung überwiegen des eigenen
Naturproduktes unter der Voraussetzung, dass der Charakter des
jeweiligen Betriebes als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gewahrt
bleibt; die Be- und Verarbeitung kann auch durch einen befugten
Gewerbetreibenden im Lohnverfahren erfolgen; der Wert der allenfalls
mitverarbeiteten Erzeugnisse muss gegenüber dem Wert des bearbeiteten
oder verarbeiteten Naturproduktes untergeordnet sein;
2. das
Verarbeiten von Wein zu Sekt (Obstschauwein), wenn dies durch einen
gewerblich befugten Schaumweinerzeuger im Lohnverfahren erfolgt;
3. der Abbau der eigenen Bodensubstanz;
4.
Dienstleistungen, ausgenommen Fuhrwerksdienste (Z 5 und 6), mit land-
und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen Betrieb
verwendet werden, für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe
in demselben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk; mit Mähdreschern
vorgenommene Dienstleistungen nur für landwirtschaftliche Betriebe in
demselben Verwaltungsbezirk oder in einer an diesen Verwaltungsbezirk
angrenzenden Ortsgemeinde;
Dienstleistungen
- zur Kulturpflege im ländlichen Raum (Mähen von Straßenrändern und -böschungen sowie von öffentlichen Grünflächen, Pflege von Biotopen, Kulturpflege der Rasenflächen von Sportanlagen, Stutzen von Hecken im Zusammenhang mit den vorstehend angeführten Tätigkeiten, Abtransport des bei diesen Tätigkeiten anfallenden Mähgutes usw.),
- zur Verwertung von organischen Abfällen (Sammeln und Kompostieren von fremden, kompostierbaren Abfällen mit den in der Land- und Forstwirtschaft üblichen Methoden),
- für den Winterdienst (Schneeräumung, einschließlich Schneetransport und Streuen von Verkehrsflächen, die hauptsächlich der Erschließung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundflächen dienen);
5. Fuhrwerksdienste mit hauptsächlich im eigenen land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb verwendeten selbstfahrenden
Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen, Motor- und Transportkarren, die ihrer
Leistungsfähigkeit nach den Bedürfnissen des eigenen land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes entsprechen, für andere land- und
forstwirtschaftliche Betriebe in demselben Verwaltungsbezirk oder in
einer an diesen Verwaltungsbezirk angrenzenden Ortsgemeinde zur
Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, von
Gütern zur Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlich genutzter
Grundstücke oder von Gütern, die der Tierhaltung dienen, zwischen
Wirtschaftshöfen und Betriebsgrundstücken oder zwischen diesen und der
nächstgelegenen Abgabe-, Übernahme-, Verarbeitungs oder Verladestelle;
6. Fuhrwerksdienste mit anderen als Kraftfahrzeugen sowie das Vermieten und Einstellen von Reittieren;
7.
das Vermieten von land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die
im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden, an
andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben oder in
einem angrenzenden Verwaltungsbezirk für andere als
Beförderungszwecke;
8. das Vermieten von land- und
forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden, an andere land- und
forstwirtschaftliche Betriebe in demselben Verwaltungsbezirk oder in
einer an diesen Verwaltungsbezirk angrenzenden Ortsgemeinde für
Beförderungszwecke im Umfang der Z 5,
9. der Betrieb von Anlagen
zur Erzeugung und Lieferung von Wärme aus Biomasse mit einer
Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich vier MW durch natürliche
Personen, Gesellschaften bürgerlichen Rechts oder land- und
forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, wenn in
dem betreffenden Gebiet im Zeitpunkt des Einlangens des Ansuchens gemäß §
353 bei der Behörde keine leitungsgebundenen Energieträger, ausgenommen
elektrische Energie, vorhanden sind. Der Landeshauptmann kann für
bestimmte örtlich begrenzte Gebiete, in denen leitungsgebundene
Energieträger vorhanden sind, durch Verordnung festlegen, dass solche
Anlagen diesem Bundesgesetz nicht unterliegen, wenn dies im Interesse
einer ökologisch sinnvollen Nutzung von Energie und im Interesse der
Verbesserung der Energieversorgung der in dem betreffenden Gebiet
ansässigen Bevölkerung liegt,
10. die Verabreichung und das
Ausschenken selbsterzeugter Produkte sowie von ortsüblichen, in
Flaschen abgefüllten Getränken im Rahmen der Almbewirtschaftung.